Arbeitnehmern und Arbeitgebern kommen zahlreiche Steuervorteile zu Gute. Prüfen Sie selbst, welche der nachstehenden Steuervorteile Sie heuer unbedingt noch nützen sollten, um nicht zu viel an Steuern an den Fiskus abzuliefern. Hier die Details.
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6,0 Prozent Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6,0 Prozent) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimalausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6,0 Prozent versteuert werden muss, macht Wirtschaftsprüfer Karl Bruckner von der BDO aufmerksam.
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6,0 Prozent Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 Prozent erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, macht Bruckner aufmerksam.
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
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