Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Wer im Jahr 2006 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zum Beispiel gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2009 rückerstatten lassen (11,4 Prozent Pensionsversicherung, vier Prozent Krankenversicherung).
Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!
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Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2009 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur oder beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge. Auch 2009 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Hierzu gehören auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, so Bruckner.
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2009 endet somit die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004.
Topf-Sonderausgaben bis maximal 2.920 Euro sollten Sie unbedingt noch bis Ende 2009 bezahlen. Zu den sogenannten Topf-Sonderausgaben zählen Ausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, junge Aktien und Genussscheine sowie Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge überdies bis zu vier Prozent des Nominales weiterhin Kapitalertragsteuerfrei sind).
Verdoppelung für Alleinverdiener oder Alleinerzieher
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus.
So sinken die Sonderausgaben
Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro (bis 2008: 50.900 Euro), ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zum Beispiel Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erbe zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro (ab 2009 verdoppelt!) begrenzt.
Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungs- und Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern auf zehn Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt.
Spenden an die mit Forschungs- und Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft befassten Institutionen können nur dann abgesetzt werden, wenn diese in einer vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten Liste („Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne von Paragraf 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG“) aufscheinen. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben absetzbaren Spenden.
Erstmals auch private Spenden steuerlich absetzbar
Erstmalig ab 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden hier veröffentlicht.
Erfolgte die Aufnahme in diese Liste auf Grund eines bis zum 15.6.2009 gestellten Antrages, können bereits die ab 1.1.2009 getätigten Spenden steuerlich abgesetzt werden. Auch diese Spenden sind auf zehn Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden kürzen in diesem Fall aber nicht den maximal möglichen Betrag für Sonderausgaben.
Im Gegensatz zu Unternehmen, die auch Sachspenden für diese begünstigten Zwecke als Betriebsausgaben absetzen können, werden als Sonderausgaben nur Geldspenden anerkannt. Die Spenden müssen derzeit nur mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Ab 2011 ist ein aufwändiges Meldesystem durch die Spendenorganisationen vorgesehen.
Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.
Kinderbetreuungskosten können ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein.
Werden Betreuungskosten auch durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (zum Beispiel Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Tipp der BDO-Experten: Pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Hier finden Sie Kurse, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Für laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2009 nachgeholt werden.
Wer im Jahr 2009 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 Euro hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre, sonst ein Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zum Beispiel Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten zwölf Monaten erworben wurden, verkauft werden.
Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2009 verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurückzukaufen.
Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.214,22 Euro in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2009 die mögliche Höchstprämie von 9,5 Prozent, das sind rund 210 Euro. Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gibt es 2009 eine staatliche Prämie von 48 Euro.
BDO Wien
Die BDO Auxilia Treuhand GmbH in Wien gehört zu den größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Österreichs. Sie ist Mitglied der BDO International, dem weltweit fünftgrößten Netzwerk von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die BDO Auxilia Treuhand GmbH ist der Hauptsitz der BDO-Gruppe in Österreich, die 2008 mit rund 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 36 Millionen Euro Umsatz erzielte.
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