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Samstag, 11.02.2012
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Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zum Beispiel Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erbe zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro (ab 2009 verdoppelt!) begrenzt.

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