28.09.2012
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Zehn Tipps vom Steuerprofi

Hier können alle Steuerzahler sparen

Von Erwin J. Frasl
Die Steuerprofis der BDO zeigen auf, wie alle Steuerzahler für 2011 noch Steuer sparen können.
Steuer-Steuerzahler-Sonderausgaben-Topf-Sonderausgaben-Krankenversicherungen-Unfallversicherungen-Lebensversicherungen-Wohnraumschaffung-Wohnraumsanierung-Junge Aktien-Genussscheine-Wohnbauaktien-Wohnbauwandelschuldverschreibungen-KESt-frei-Alleinverdiene
Sonderausgaben bis maximal 2.920 Euro unbedingt noch bis Ende 2011 bezahlen


Zu den (Topf-)Sonderausgaben gehören Kranken-, Unfall-und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4,0 Prozent des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben, machen die BDO-Steuer-Experten aufmerksam.

Verdoppelung des Höchstbetrags für Alleinverdiener oder Alleinerzieher

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen.

Diese Sonderausgaben können Sie ohne Höchstbetrag nutzen

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag: Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag lindern Steuerlast

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zum Beispiel Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der Europäischen Union (EU) / dem Europäischem Wirtschaftsraum (EWR) bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 Euro angehoben.

BDO-Tipp: Wenn Sie zum Beispiel 300 Euro pro Jahr. Kirchensteuer bezahlen, sollten Sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 Euro und dafür im Jahr 2012 400 Euro zahlen.

So können Sie Spenden als Sonderausgaben nutzen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten,diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt, so die BDO.

Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahresgewinnes) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.

Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw. Entwicklungs- bzw. Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden hier  veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10,0 Prozent des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden, so die BDO.

BDO-Tipp: Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auchSpenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10,0 Prozent des Vorjahresgewinnes bzw. –einkommens gilt ab 2012 aber einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.

Das gilt für Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten
Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden mussauch keine Begünstigtenmeldung nach Paragraf 5 PSG abgegeben werden.

Außergewöhnliche Belastungen unbedingt noch 2011 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zum Beispiel für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt,Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstandabhängigen Selbstbehalt (der maximal 12,0 Prozent des Einkommens beträgt) übersteigen, macht die BDO aufmerksam.

BDO-Tipp: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

So sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von 500 Euro).
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zum Beispiel Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.
BDO-Tipp: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2011 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zum Beispiel auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen Erlass des Bundesministerium für Finanzen steuerlich geltend gemacht werden.

Spekulationsverluste realisieren

Wer im Jahr 2011 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 Euro hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre, sonst ein Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann, machen die BDO-Experten aufmerksam.
Zu diesem Zweck könnten zum Beispiel Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten zwölf Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oderGrundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann, so die BDO.
Achtung: Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen tritt erst mit 1.4.2012 in Kraft. Für alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds wurde aber die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate (= bis 31.3.2012) verlängert, so die BDO.
BDO-Tipp: Wer als steuerehrlicher Anleger daher zum Beispiel bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (das heisst einer Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 zuwarten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25 Prozent und nicht mit bis zu 50 Prozent besteuert wird. Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zum Beispiel Glattstellung, Differenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50 Prozent). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25 Prozent. 
Wer noch heuer bzw. bis 31.3.2012 steuerwirksame Spekulationsverluste realisieren möchte, um damit nach alter Rechtslage steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen oder andere Spekulationsgewinne (zum Beispiel aus Grundstücken) steuerfrei zu stellen, kann wie folgt vorgehen:
  • Vor dem 1.1.2011 erworbene Alt-Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Derivate): Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
     
  • Nach dem 31.12.2010 erworbene Aktien und GmbH-Anteile: Bei Veräußerung mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
     
  • Nach dem 1.1.2011 erworbene Anleihen und Derivate: Bei Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten mit Verlust und vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.

Prämie 2010 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.313,36 Euro in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2011 die mögliche Höchstprämie von 8,5 Prozent, das sind rund 197 Euro.
Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für eine nmaximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gibt es im Jahr 2011 eine staatliche Prämie von 36 Euro (unverändert auch in 2012).

So wird Kapitalvermögen besteuert

So wird Kapitalvermögen bei Privaten besteuert (Stand AbgÄG 2011)
Besteuerung von Aktien, GmbH-Anteilen u.ä. Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011
Laufende Erträge 25 Prozent KESt auf Dividenden 25 Prozent KESt auf Dividenden
Kursgewinne
- Beteiligung unter 1,0 Prozent
- Beteiligung ab 1,0 Prozent
steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent)
halber ESt-Satz (rd 25 Prozent)1
25 Prozent Steuer auf Kursgewinne2
Besteuerung von Anleihen  Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.04.2012 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.04.2012
Laufende Erträge 25 Prozent KESt auf Kupons und auf Unterschiedsbeträge > 2,0 Prozent zwischen Ausgabe- und Einlösungswert 25 Prozent KESt auf Kupons
Kursgewinne Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) 25 Prozent Steuer auf Kursgewinne
Unendliche Spekulationsfrist bei Anschaffung zwischen
01.10.2011 und 31.03.2012 mit Besteuerung zum besonderen
Steuersatz von 25 Prozent (bei Verkauf bis 31.03.2012 bis zu 50 Prozent)
Besteuerung von Investmentfonds Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011
Laufende Erträge im Fonds (Zinsen und
Dividenden abzgl zurechenbarer Aufwendungen)
25 Prozent Steuer 25 Prozent Steuer
realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne.
Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich
Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen
unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne.
Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich
Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen
Kursgewinne bei Verkäufern von Fondsanteilen Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) 25 Prozent Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und
fortgeschriebenen Anschaffungskosten (= Kaufkurs +
ausschüttungsgleiche Erträge – aus dem Fonds bezahlte KeSt -
steuerfreie Ausschüttungen)2)
Ausländische Fonds Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit
25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen
Kalenderjahr.
Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit
25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen
Kalenderjahr.
 1 Veräußerung bis 31.03.2012: halber ESt-Satz (rd 25 Prozent); Veräußerung ab 01.04.2012: Sondersteuersatz von 25 Prozent
2 Die generelle Besteuerung von Wertsteigerungen – und damit der KESt-Einbehalt durch Banken - tritt aber erst mit 01.04.2012 in Kraft.
Die Steuerhängigkeit für zwischen 01.01.2011 und 31.03.2012 entgeltlich erworbene Aktien und Fondsanteile wird sichergestellt, indem die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate verlängert wurde und daher bis 31.03.2012 laufen kann.
In der Zeit bis 31.03.2012 realisierte Veräußerungsgewinne sind nach Maßgabe von Paragraf 30 EStG (Besteuerung des Spekulationsgewinnes mit bis zu 50 Prozent) und Paragraf 31 EStG (für Beteiligungen ab 1,0 Prozent) steuerpflichtig.
Quelle: BDO Austria GmbH 
Foto: colourbox.com ID:2191