Zu den (Topf-)Sonderausgaben gehören Kranken-, Unfall-und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4,0 Prozent des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben, machen die BDO-Steuer-Experten aufmerksam.
Verdoppelung des Höchstbetrags für Alleinverdiener oder Alleinerzieher
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen.
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zum Beispiel Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der Europäischen Union (EU) / dem Europäischem Wirtschaftsraum (EWR) bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 Euro angehoben.
BDO-Tipp: Wenn Sie zum Beispiel 300 Euro pro Jahr. Kirchensteuer bezahlen, sollten Sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 Euro und dafür im Jahr 2012 400 Euro zahlen.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten,diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt, so die BDO.
Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahresgewinnes) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw. Entwicklungs- bzw. Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden hier veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10,0 Prozent des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden, so die BDO.
BDO-Tipp: Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auchSpenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10,0 Prozent des Vorjahresgewinnes bzw. –einkommens gilt ab 2012 aber einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten
Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden mussauch keine Begünstigtenmeldung nach Paragraf 5 PSG abgegeben werden.
Außergewöhnliche Ausgaben zum Beispiel für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt,Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstandabhängigen Selbstbehalt (der maximal 12,0 Prozent des Einkommens beträgt) übersteigen, macht die BDO aufmerksam.
BDO-Tipp: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
| Besteuerung von Aktien, GmbH-Anteilen u.ä. | Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 | Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011 |
| Laufende Erträge | 25 Prozent KESt auf Dividenden | 25 Prozent KESt auf Dividenden |
| Kursgewinne - Beteiligung unter 1,0 Prozent - Beteiligung ab 1,0 Prozent |
steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) halber ESt-Satz (rd 25 Prozent)1 |
25 Prozent Steuer auf Kursgewinne2 |
| Besteuerung von Anleihen | Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.04.2012 | Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.04.2012 |
| Laufende Erträge | 25 Prozent KESt auf Kupons und auf Unterschiedsbeträge > 2,0 Prozent zwischen Ausgabe- und Einlösungswert | 25 Prozent KESt auf Kupons |
| Kursgewinne | Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) | 25 Prozent Steuer auf Kursgewinne Unendliche Spekulationsfrist bei Anschaffung zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 mit Besteuerung zum besonderen Steuersatz von 25 Prozent (bei Verkauf bis 31.03.2012 bis zu 50 Prozent) |
| Besteuerung von Investmentfonds | Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 | Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011 |
| Laufende Erträge im Fonds (Zinsen und Dividenden abzgl zurechenbarer Aufwendungen) |
25 Prozent Steuer | 25 Prozent Steuer |
| realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds | unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne. Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen |
unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne; Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne. Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen |
| Kursgewinne bei Verkäufern von Fondsanteilen | Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) | 25 Prozent Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und fortgeschriebenen Anschaffungskosten (= Kaufkurs + ausschüttungsgleiche Erträge – aus dem Fonds bezahlte KeSt - steuerfreie Ausschüttungen)2) |
| Ausländische Fonds | Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit 25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen Kalenderjahr. |
Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit 25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen Kalenderjahr. |