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Mittwoch, 23.05.2012
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So will die Arbeiterkammer Kreditnehmer schützen

„Wer einen Kredit aufnimmt, braucht klare und alle Kostenangaben“, resümiert Glatz. Mit einem neuen Verbraucherkreditgesetz sollen die Konsumenten mehr Klarheit erhalten. Vorlage dazu ist die EU Verbraucher-Kreditrichtlinie, die bis spätestens Anfang Juni in Österreich in nationales Gesetz umgesetzt werden muss. Das Justizministerium hat im Dezember 2009 einen Begutachtungsentwurf versandt.  Seit der Verabschiedung der EU-Richtlinie im Jahr 2008 hat sich aber einiges geändert – zum einen gab es die Finanzkrise, zum anderen sind viele Haushalte überschuldet. Daher drängt die Arbeiterkammer auf folgene Maßnahmen für eine Neuregelung des Verbraucherkreditgesetzes in Österreich:
  • Klare Kostenangaben vor Vertragsabschluss: Die Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss einen genauen Tilgungsplan bekommen. Es müssen im effektiven Zinssatz alle möglichen Kosten und Nebenkosten klar aufgeschlüsselt werden. Auch die Kosten der Restschuldversicherung müssen eingerechnet werden. Die Infos muss der Verbraucher vor Vertragabschluss unentgeltlich erhalten.
  • Mehr Kreditarten ins Gesetz reinnehmen: In das Verbraucherkreditgesetz müssen auch Hypothekarkredite und Finanzierungsleasing hinein. Nötig sind ergänzende Bestimmungen für Fremdwährungskredite und Kredite mit Tilgungsträgern. 
  • Strafen bei Verletzung von Rechtsvorschriften: Neben Verwaltungsstrafen sind zusätzlich zivilrechtliche Sanktionen vorzusehen. Die Richtlinie verlangt wirksame und abschreckende Sanktionen, hier ist an eine Zinssatzreduktion zu denken, wenn zentrale Informationspflichten verletzt werden. 
  • Vorzeitige Kreditrückzahlung nicht behindern: Wer früher als vereinbart seinen Kredit zurückzahlen will, soll das auch tun dürfen. Vertragsstrafen (Pönalen) sollen weitestgehend vermieden oder entschärft werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Rückzahlungen unter 10.000 Euro jedenfalls ohne Kosten möglich sein sollen. 
  • Kreditwerbung darf nicht irreführend sein: Um Lockvogelwerbung zu verhindern, muss das Gesetz sicherstellen, dass nicht mit unrealistisch niedrigen Zinsen geworben werden darf. Nur wenn Kreditkonditionen zwei Drittel der angesprochenen Kreditwerber auch tatsächlich offen stehen, soll eine Werbung mit einem bestimmten Zinssatz erlaubt sein. 
  • Mehr Pflichten für Kreditvermittler: Es darf keine Ausnahmen vom Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag geben. Auch bei Hypothekarkrediten und Leasingverträgen soll es ein Rücktrittsrecht geben. Parallel zur Einführung des Rücktrittsrechts beim Kreditvertrag soll ein kostenloser Rücktritt vom Kreditvermittlungsvertrag möglich sein, da diese Verträge oft spontan und bereits beim Erstkontakt mit dem Vermittler abgeschlossen werden. Bei Stornierung des Vermittlungs-Vertrages – auch nach einem oder zwei Tagen – verrechnen die Kreditvermittler in der Regel hohe Provisionen. Die Rücktrittsfrist sollte wie beim Kreditvertrag 14 Tage sein. 
  • Schriftlicher Kreditvertrag: Die Schriftlichkeit bei Verbraucherkrediten stellt eine wichtige Warnfunktion dar. Eine solche Warnfunktion muss unbedingt beibehalten werden. Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form soll ausgeschlossen bleiben. 
  • Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten: Durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll es auch Änderungen im Konsumentenschutzgesetz geben. Dadurch darf es zu keinen Lücken im Verbraucherschutzniveau kommen. Wichtige Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes müssen aufrecht bleiben. 
  • Schlichtungsstelle für Kreditfragen einrichten: Auf Grund der vielen Kreditanfragen von Verbrauchern bei Arbeiterkammern oder VKI ist eine ausreichend dotierte und mit genügend Personal ausgestattete, unabhängige Schlichtungs- und Beratungsstelle notwendig. Die AK ist dafür, dass diese von der Finanzbranche finanziert werden soll – ähnlich wie das auch bei der RTR-Telefonschlichtung durch die Telekombetreiber der Fall ist.
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