06.03.2010
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Test der Arbeiterkammer

So prüfen Banken die Kreditwürdigkeit

Von Erwin J. Frasl
Die Arbeiterkammer hat bei fünf Banken erkundet, wie die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit Ihrer Kunden ermitteln. Hier das Ergebnis.
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Über die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden entscheidet oft dessen Bonität. Die Arbeiterkammer wollte in einer Stichprobe von fünf Banken wissen, wie sie zu den Bonitätsbewertungen kommen. Dabei zeigt sich, dass Konsumenten-Selbstauskünfte, Bankenwarnliste - besser bekannt als "Schwarze Liste" - und Kleinkreditevidenz die
Hauptauskunftgeber für die Banken sind. Neben Stamm- und Einkommensdaten werden auch laufende Finanzierungen und Zahlungsunregelmäßigkeiten abgefragt. 
 

Diese Banken wurden befragt

Die fünf befragten Banken - Bank Austria, Bawag PSK, Erste Bank, Hypo Landesbank und Volksbank - beziehen die Bonitätsdaten ihrer Kunden primär aus den Selbstauskünften der Konsumenten, der Bankenwarnliste und der Kleinkreditevidenz. Einige Banken (Erste Bank und Volksbank) geben an, dass sie zusätzlich auf Informationen aus sonstigen Kreditauskunfteien und öffentlichen Registern (Volksbank) zurückgreifen. Ob Kunden kreditwürdig sind, dazu reichen nicht nur Stamm- und Einkommensdaten. Es fließen vor allem Daten über laufende Finanzierungen und Zahlungsunregelmäßigkeiten in die Prüfungen ein.
Oft wird auch ein Blick auf das Kontoverhalten geworfen, ob etwa die Gehaltseingänge regelmäßig sind. Einige Bankinstitute lassen auch allgemeine Angaben in ihre Bewertungen miteinfließen, etwa Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Art des Wohnsitzes.

Rechte der Verbraucher

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Alle befragten Bankinstitute geben an, dass die Bonitätsbewertung durch Mitarbeiter erfolgt. Dabei kommen aber auch automatisierte Scoringverfahren zum Einsatz. Das heißt, mit dem Kreditscoring wird die Rückzahlungswahrscheinlichkeit der Kunden ermittelt. So wird versucht, mit Hilfe von Fakten über eine Person, allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten von Kunden vorherzusagen. Die Mehrzahl nutzt nur unternehmensinterne Scoringsysteme.

Wenn ein Kredit abgelehnt wird

Bei einer negativen Entscheidung, werden dem Kunden die Ablehnungsgründe auf Nachfrage erklärt. Sie können ihren Standpunkt einbringen, um das Ergebnis noch zu beeinflussen. Keine der befragten Banken gibt unmittelbare Einsicht in das Scoreverfahren oder das Ergebnis.

Die Rechte der Konsumenten

Der Betreiber einer Bonitätsdatenbank muss Konsumenten vorab über Negativeinträge
informieren, damit sie sich auch gegen eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Datenverwendung wehren können. Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, sind materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche denkbar. Neben einem Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten besteht auch ein Widerspruchsrecht gegen Negativeinträge, sofern die Datei öffentlich zugänglich ist (nach Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs OGH ist das der Fall, wenn es einen großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht geprüft wird).

Forderungen der AK-Konsumentenschützer

Die Arbeiterkammer  fordert in diesem Zusammenhang mehr Sicherheit für Konsumenten, wenn Unternehmen ihre Bonitätsdaten abfragen möchten. In Österreich fehlen verbraucherfreundliche gesetzliche Regeln für Bonitätsdatenbanken. Das soll sich nach den Vorstellungen der Konsumentenschützer ändern.

Folgende Schutzregeln im neuen Verbraucherkreditgesetz werden konkret gefordert:

  • Mehr Transparenz für Konsumenten: Für die Speicherung und Abfrage von Bonitätsdaten fehlen in Österreich gesetzliche Regeln. Das führt zu vielen Verbraucherbeschwerden über mangelnde Transparenz im Umgang mit Daten, und zwar über inhaltlich unrichtige Daten, zu lange gespeicherte oder noch nicht gelöschte Daten. Datenschutz-Vorschriften für die Banken-Infosysteme und Kleinkreditevidenz sollen im neuen Verbraucherkreditgesetz geregelt werden. Regeln für Kreditauskunfteien sollen in der Gewerbeordnung festgeschrieben werden.
  • Klarstellung über benutzte Datenbanken: Die Banken sollen ihre Dateninformationen vorrangig aus den bereits bestehenden bankinternen Informationssystemen nehmen, also Warnliste oder Kleinkreditevidenz. Kommerzielle Anbieter sollten nur dann in Frage kommen, wenn etwa durch ein Monitoringsystem gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Auflagen eingehalten werden. Das muss im Verbraucherkreditgesetz geregelt werden.
  • Bagatellgrenze und angemessene Löschfristen: Betroffene sind durch sehr lange gespeicherte Negativeinträge weitgehend vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen. Die Speicherdauer muss daher angemessen geregelt werden. Eine Bagatellschwelle soll sicherstellen, dass Konsumenten nicht schon bei geringfügigen Forderungen durchleuchtet werden.
  • Kein Kredit - Ein Konsument muss vollständig informiert werden: Der Entwurf zum Verbraucherkreditgesetz sieht eine unverzügliche und unentgeltliche Informationspflicht der Bank vor, wenn ein Kreditantrag wegen einer Datenbankabfrage abgelehnt wird. Es ist zu befürchten, dass der Verbraucher keine ausführliche Begründung erhält, weshalb die Bank seinen Vertragswunsch tatsächlich ablehnt. Der Konsument muss die Ablehnungsgründe im Detail erfahren.
  • Schlichtungsstelle für Kreditfragen einrichten:  Auf Grund der vielen Kreditanfragen von Verbrauchern etwa bei Arbeiterkammern, oder dem Verein für Konsumenteninformation (VKI)  ist eine ausreichend dotierte und mit genügend Personal ausgestattete, unabhängige Schlichtungs- und Beratungsstelle notwendig. Die Arbeiterkammer ist dafür, dass diese von der Finanzbranche selbst finanziert werden soll - ähnlich wie das auch bei der Aufsichts- und Schlichtungsstelle mit behördlichem Auftrag für den österreichischen Rundfunk- und Telekommunikationsmarkt (RTR) der Fall ist. 
Foto: colourbox.com ID:609