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Finanzprodukte

Schlag gegen irreführende Werbung

14.05.2009
Von Erwin J. Frasl
In einem aktuellen Urteil hält das Handelsgericht Wien die Werbung der Generali Versicherung zum Finanzprodukt „Premium Edition 168“ für irreführend. Die Versicherung muss für ihre Garantiezusagen haften.
Finanzprodukte Werbung Generali Versicherung Finanzportal Biallo.at

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) schafft einen neuen Etappensieg. Er ging im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes „Premium Edition 168“ der Generali Versicherung vor, und konnte sich in wesentlichen Punkten in erster Instanz vor dem Handelsgericht Wien durchsetzen.

Dies entschied unter anderem, dass die Werbung der Generali Versicherung irreführend sei. Die Werbung für das Finanzprodukt „Premium Edition 168“ pries eine „Kapitalgarantie 168%“ und „garantiert hohe Erträge“ mit dem Slogan der Generali Versicherung („unter den Flügeln des Löwen“) und mit dem Logo der Versicherung an.

Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V

In Wirklichkeit handelte es sich um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. Als Garantiegeber der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc., auf. Davon war weder in der Werbung noch im Vertrag selbst zu lesen. In letztrem fand sich die Klausel: „Der Versicherer haftet nicht für einen allfälligen Ausfall des Emittenten der Anleihe (des Anlageproduktes, in das die Versicherungsprämie angelegt wird) und einen damit verbundenen Kapitalverlust sowie das Nichterfüllen allfälliger Garantieleistungen“.

Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Gestaltung der Werbung einen
Durchschnittsverbraucher zur Annahme verleitet, das einbezahlte Kapital und der Ertrag werden von einem großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen garantiert. Da dem nicht so ist, wurde die Werbung als irreführend und gesetzwidrig bewertet. 

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Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Zusagen der Kapitalgarantie nicht einem ungenannten Dritten zugerechnet würden, sondern damit de facto die Generali als Garant anzusehen sei. Damit ist der eingeklagte Haftungsausschluss ebenfalls gesetzwidrig und unwirksam.

„Die Generali Versicherung tat also gut daran, bereits im Winter 2008 – damals als
,Entgegenkommen für Ihre Kunden‘ tituliert – die Garantie für vertraglich zugesagte Leistungen selbst zu übernehmen“, so der Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation, Dr. Peter Kolba. Das vorliegende Urteil zeige, "dass die Generali Versicherung dazu auch gesetzlich verpflichtet ist". Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Details zum Urteil gibt es hier.
 

Weitere Klage gegen Constantia Privatbank

Der Verein für Konsumenteninformation hat in ähnlichem Zusammenhang auch gegen die Constantia Privatbank wegen ihrer „100 Prozent Kapitalgarantie“ bei der Anleihe „Dragon FX Garant“ (Emittent und Garant sind auch hier Lehman Firmen) geklagt. Diese Verbandsklage wegen irreführender Werbung ist in erster Instanz anhängig. 

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