Bei den Bundesschätzen wird die nach dem Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (KESt) von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, automatisch einbehalten.
Für Zinserträge von Personen, die Ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem anderen Land der EU haben, gilt Folgendes:
Seit 1. Juli 2005 unterliegen grenzüberschreitende Zinserträge natürlicher Personen, die ihr Steuerdomizil in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich haben, der EU-Quellensteuer. Für solche bundesschatz.at-Kunden gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abziehen der EU-Quellensteuer durch bundesschatz.at
Die EU-Quellensteuer wird automatisch bei Gutschrift der Zinsen abgezogen. Die Wahrung der Anonymität des Anlegers gegenüber ausländischen Finanzbehörden ist gewährleistet. Laut Gesetz erfolgt keinerlei Weiterleitung von Informationen an das zuständige Finanzamt. Der anwendbare Steuersatz beträgt ab 1. Juli 2005 15 Prozent, ab 1. Juli 2008 20 Prozent und ab 1. Juli 2011 35 Prozent.
2. Kein Abzug der EU-Quellensteuer durch bundesschatz.at
Wenn Anleger dem Service-Center eine Bescheinigung senden, welche vom Finanzamt ihres steuerlichen Wohnsitzes ausgestellt ist und die folgenden Angaben enthält, so zieht das Service-Center dem Anleger keine Quellensteuer ab:
Diese Bescheinigung wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei bundesschatz.at einlangt, berücksichtigt. Ein rückwirkendes Absehen von der Einbehaltung der Quellensteuer oder eine Gutschrift einer bereits einbehaltenen Quellensteuer ist gesetzlich nicht möglich. Die Bescheinigung gilt für drei Jahre ab Ausstellung. Danach ist sie zu erneuern, woran das Service-Center von bundsesschatz.at rechtzeitig erinnert.
Ein entsprechendes Bescheinigungsformblatt wird von unserem Service-Center bei Kontoeröffnung bzw. auf Anfrage per E-Mail, Fax oder Post übermittelt.

