Biallo.at: 2010 ist das neue Verbraucherkreditgesetz in Kraft getreten. Ende 2011 hat das Konsumentenschutzministerium erhoben, inwieweit diese neuen Bestimmungen eingehalten werden. Das Ergebnis zeigt zahlreiche Mängel bei Kreditverträgen auf. Haben sich die betroffenen Banken hier einsichtig gezeigt und Besserung gelobt?
Beate Blaschek: Die bisher einmalige Erhebung hat der Branche die Ernsthaftigkeit unserer Anliegen bewusst gemacht. Konkrete Reaktionen durch Banken waren aber eher spärlich.
Biallo.at: Eines der Hauptanliegen des neuen Verbraucherkreditgesetzes ist die Möglichkeit für Verbraucher, Kreditangebote mehrerer Banken zu vergleichen. Kann sich ein Kreditnehmer jetzt, 2012, darauf verlassen, dass die Banken diese Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in Österreich erfüllen?
Blaschek: Die Erhebung der Lage war sicher ein kleiner Schritt zur Bewusstseinsschaffung, in der Branche. Wir haben seitdem aber noch keine neue Untersuchung in Auftrag gegeben. Fairerweise muss man sagen, dass die Inhalte des Standardinformationsblattes (mit Ausnahme des Problemkreises Restschuldversicherung) generell richtig und vollständig waren. Aber natürlich spielt der Zeitpunkt der Übergabe eine wichtige Rolle, denn die Funktion des Standardinformationsblattes ist ja der Vergleich mit anderen Angeboten und dazu brauche ich eine gewisse Zeit. Tatsächlich aber haben nur 40 Prozent der Banken diese Information rechtzeitig gegeben. Das bedeutet offenbar, dass KundInnen in Österreich erst auf ihre Rechte bestehen und sie aktiv bei der Bank einfordern müssen.
Biallo.at: Der Effektivzins soll Vergleiche zwischen unterschiedlichen Kreditangeboten ermöglichen soll. Warum gibt es keine gesetzliche Auflage für Kreditinstitute, eine verpflichtende Kreditversicherung in diesen Zinssatz einzurechnen - immerhin verzerrt dies die wahren Kosten erheblich?
Blaschek: Richtig ist, dass der Effektivzins DIE Vergleichsgröße für unterschiedliche Kreditangebote ist. Umso wichtiger ist dessen Richtigkeit. Tatsächlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einberechnung einer verpflichtenden Versicherung, bzw. einer Versicherung, die als Voraussetzung für bestimmte Konditionen aufgenommen werden muss (Paragraf 6 VKrG) in den Effektivzins. Entsprechend der Europäischen Standardinformation, muss die Bank - sollte sie über die Höhe nicht Bescheid wissen - allerdings nur auf die Tatsache der Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung hinweisen. (Ein Tipp am Rande: Immer auch nach alternativen Angeboten zu Kreditrestschuldversicherungen suchen; die Angebote der Banken oder ihrer Töchter sind oft alles andere als günstig!)
Immerhin hat hier der Gesetzgeber für eine effiziente Sanktion gesorgt: Wird im Kreditvertrag ein entsprechend dieser Regelungen zu niedriger Effektivzins angegeben, greift Paragraf 9 Abs 5 Z 2 VKrG, muss der Sollzinssatz so erniedrigt werden, dass der falsch angegebene Effektivzins richtig wird (außer man wurde im Rahmen der vorvertraglichen Information richtig informiert). Der Kredit gilt dann als zum niedrigeren Sollzinssatz abgeschlossen (siehe auch unsere Website
http://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Mein_Alltag/Themen/Geld_und_Kredit/Kredite )