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Versicherungen

Rückzahlung von Dauerrabatt darf keine Strafe sein

19.06.2009
Von Erwin J. Frasl
Versicherungen versuchen ihre Kunden mit Dauerrabatten vertraglich möglichst lange zu binden. Auf eine vorzeitige Vertragsauflösung folgt meist die Forderung nach Rückzahlung der Rabatte. Das Handelsgericht Wien sagt nun Nein zu dieser Praxis.
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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zwei Klauseln zur Rückforderung von „Dauerrabatten“ in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Versicherung mit Verbandsklage bekämpft und in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 
Dauerrabatt für lange Vertragslaufzeit

„Dauerrabatte“ gewähren Versicherungen dann, wenn sich der Versicherungsnehmer für längere Zeit an den Vertrag bindet. Bei vorzeitiger Kündigung, die nach dem Gesetz ab Ende des dritten Versicherungsjahres zulässig ist, sehen die Klauseln vor, dass der Versicherungsnehmer die Prämienvorteile rückerstatten muß.

Das Handelsgericht Wien geht nun davon aus, dass eine solche Klausel dann unzulässig ist, wenn die Kündigung dem Versicherungsnehmer teurer käme als ein Festhalten am Vertrag, bis dieser ausläuft. Das dem Konsumenten gesetzlich zustehende jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des dritten Vertragsjahres werde dadurch untergraben, da die Kündigung wirtschaftlich unrentabel werde. Dies sei als unzulässige Strafe für vorzeitiges Kündigen zu
beurteilen und daher gesetzwidrig.

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Außerdem, so das Handelsgeicht Wien, sei zu berücksichtigen, dass die Versicherung aus der vorzeitigen Kündigung keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten soll. Grundsätzlich hat eine Versicherung kostenkalkulatorische Vorteile, wenn sie Verträge mit langen Vertragslaufzeiten abschließt (Abschlussprovisionen, etc.). Diese einmaligen Kosten können auf die längere Vertragslaufzeit aufgeteilt werden. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann die Versicherung nur jene Kosten als „Dauerrabatt“ rückfordern, welche auf Grund der vorzeitigen Kündigung noch nicht amortisiert sind.

Kunde muß Kündigungsrecht nützen können

„Bislang gab es nur die formale Forderung des Obersten Gerichtshofes, dass Rückforderungen von Dauerrabatten transparent vereinbart sein müssen“, sagt Mag. Thomas Hirmke, Versicherungsexperte des VKI. „Nun bahnt sich über unsere Verbandsklage auch ein inhaltliches Kriterium an: Die Rückforderung des Dauerrabattes darf nicht als Strafe für den Kunden für eine Wahrnehmung eines gesetzlichen Kündigungsrechtes ausgestaltet sein. Verstoßen Klauseln gegen diese Kriterien, sind sie unwirksam. Die Kunden sind dann zu Rückzahlungen auch nicht verpflichtet.“

Tipp: Wenn eine Versicherung einen Dauerrabatt zurückfordert, dann unbedingt die Vertragsklauseln prüfen lassen und nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung zahlen.“

 

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