Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit können in den letzten Jahren vor der Pension weniger arbeiten - ohne allzu große finanzielle Einbußen und ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Pensions- und Abfertigungsansprüche in Kauf nehmen zu müssen. Darauf macht die Arbeiterkammer aufmerksam. Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei der geförderten Altersteilzeit durch das sogenannte Altersteilzeitgeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die an Arbeitgeber ausbezahlt wird. Voraussetzung ist der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, die entweder im Rahmen einer kontinuierlichen Arbeitszeitreduzierung oder in Form eines Blockzeitmodells erfolgen kann.
Heuer gilt noch Zugangsalter von 53 bzw. 58 Jahren
Bis Ende 2010 konnten Frauen mit dem vollendeten 53. Lebensjahr und Männer mit dem vollendeten 58. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen. Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit wird seit 2011 schrittweise um ein halbes Jahr pro Kalenderjahr angehoben. Ab 2014 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor dem Pensionsstichtag für die Alterspension (Männer 65. Lebensjahr und Frauen 60. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden.
| Kalenderjahr | Frauen | Männer |
| 2010 | 53 Jahre | 58 Jahre |
| 2011 | 53 1/2 Jahre | 58 1/2 Jahre |
| 2012 | 54 Jahre | 59 Jahre |
| 2013 | 54 1/2 Jahre | 59 1/2 Jahre |
Die maximale Dauer der Altersteilzeit richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Pensionsstichtag eines Arbeitnehmers. Eine geförderte Altersteilzeit ist höchstens bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag möglich, so die Arbeiterkammer.
Ausnahme Korridorpension: Altersteilzeitgeld kann in Hinkunft auch bis zu einem Jahr über das Anfallsalter für die Korridorpension hinaus, längstens aber bis zum Erreichen einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen werden. Dies gilt sowohl für neue als auch für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, sofern diese nicht vor dem 1. September 2009 geendet haben. Eine Verlängerung ist daher für aufrechte Altersteilzeitvereinbarungen – unter der Voraussetzung, dass das Modell stimmig ist - möglich.
Die wichtigsten Voraussetzungen für Altersteilzeit
In den letzten 25 Jahren muss ein Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (also nicht geringfügig beschäftigt) gewesen sein. Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15 Lebensjahres) erstreckt. Vor Beginn der Altersteilzeit muss das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bereits mindestens drei Monate gedauert haben.
Innerhalb des letzten Jahres darf das Arbeitszeitausmaß höchstens um 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen. Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob man im letzten Jahr vor der Altersteilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Altersteilzeit kann daher auch von Teilzeitbeschäftigten, die mindestens 60 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit arbeiten, in Anspruch genommen werden, macht die Arbeiterkammer aufmerksam.

