So sehen Ihre Rechte im Detail aus
Welche Ansprüche haben Konsumenten gegen die Fluglinie, wenn etwa der Flug von Wien nach Barcelona gestrichen wurde? Die Fluglinie muss dem Konsumenten den Flugpreis ersetzen. Eine zweite Möglichkeit ist, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen anderen Flug zum Endziel zu verlangen.
Wer am Urlaubsort festsitzt, hat Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls bis zum alternativen Rücktransport auf eine Hotelunterbringung sowie auf zwei unentgeltliche Telefonate. Dafür kommt die Fluglinie auf. Konsumenten haben keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung.
Wenn Flug und Hotel extra gebucht wurden
Wie schaut es aus, wenn Flug und Hotel extra gebucht wurden, also keine Pauschalreise, und der Hinflug wird gestrichen? Hier gilt: Den Flugpreis ersetzt die Airline. Auf den Hotelkosten oder Stornogebühren fürs Hotel bleiben die KonsumentInnen sitzen – das zahlt auch keine Reiseversicherung. Wenn jedoch eine Pauschalreise nicht angetreten werden kann, muss der Veranstalter den gesamten Reisepreis ersetzen.
Wer etwa einen Flug nach Venedig separat gebucht hat und danach eine Kreuzfahrt antritt, für den gilt Folgendes: Verzögert sich der Flug auf Grund der Vulkanasche um einige Tage und versäumt der Konsument dadurch die Kreuzfahrt, hat er leider Pech. Der Flug wird von der Fluglinie ersetzt, nicht aber die Kreuzfahrt.
Die Fluggastrechte Verordnung kommt aber nicht auf alle Flüge zum Einsatz. Sie gilt für Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abgehen sowie für Flüge in die EU, wenn es eine europäische Fluglinie ist. Wer beispielsweise einen Flug von New York nach Wien mit einer amerikanischen Fluglinie gebucht hat, muss sich über die jeweilige Regelung informieren.

