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Glatte bzw. rutschige Gehsteige

So haften Grundstückseigentümer und Hausbesitzer

08.01.2010
Von Erwin J. Frasl
Glatteisgefahr ist angesagt. Das ist für Grundstücks- und Hauseigentümer besonders gefährlich. Denn sie haften für Unfälle auf ihren Gehsteigen.
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Tausende Menschen verletzen sich in Österreich durch Stürze auf glatten bzw. rutschigen Gehsteigen so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Darauf macht etwa Generali Versicherung aufmerksam.  Sie appelliert an Grundstücks- und Hausbesitzer, ihrer Schneeräumungspflicht auf Gehsteigen verlässlich nachzukommen. Denn  Eigentümer sind verpflichtet, in der Zeit von sechs bis 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige frei
von Schnee und Glatteis sind. "Gibt es keinen Gehsteig, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern. Ausgenommen davon sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften", so Dr. Erik Eybl, Leiter der Schadenabteilung
der Generali Versicherung. Die Räumpflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht.
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Winterdienst mitunter mehrmals täglich nötig

Bei starkem Schneefall oder anhaltendem gefrierenden Regen ist ein einmaliger Winterdienst frühmorgens zu wenig. Ebenso kann aber auch eine ununterbrochene Schneeräumung und Streuung dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung innerhalb kurzer Intervalle mehrmals am Tag zu erfolgen.

Geldstrafen und Haftungsklagen drohen

Erik Eybl: "Wirklich gefährlich wird es dann, wenn Passanten stürzen und sich dabei Verletzungen zuziehen. In diesem Fall ist der Eigentümer der Liegenschaft oder das beauftragte Schneeräumungsunternehmen schadenersatzpflichtig." Wird die objektive Verletzung der Räum- und Streupflicht nachgewiesen, ist zur Deckung des Schadens eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz beziehungsweise eine Betriebshaftpflichtversicherung bei Schneeräumungsunternehmen erforderlich - eine bloße Privathaftpflicht im Rahmen der Haushaltsversicherung reicht nicht aus. Zudem drohen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen Geldstrafen bis zu 72 Euro. Werden durch den Schnee auf dem Gehsteig auch Benützer gefährdet, ist eine Strafe bis zu 726 Euro möglich.

Was im Schadensfall getan werden solte

Ist ein Fußgänger durch einen vereisten Gehsteig zu Schaden gekommen, so sollte der Geschädigte nach Möglichkeit allfällige Zeugen um Namen und Adresse ersuchen, damit diese Unfallhergang und -ursache bestätigen können. Auch Fotos sind für die Geltendmachung von
Schadenersatzforderungen nützlich. Wichtig ist zudem, dass sowohl der Grundstücksbesitzer als auch der Geschädigte so rasch wie möglich bei der Versicherung eine Schadensmeldung erstatten. Diese kann bei der Generali hier erfolgen.

Ist der Unfall zwischen 22 und sechs Uhr in der Früh passiert, also in jener Zeit, in der keine Schneeräumungspflicht für den Besitzer der Liegenschaft besteht, so ist dieser trotzdem haftbar, wenn ersichtlich ist, dass auch in den Stunden vor 22 Uhr kein Schnee geräumt wurde. Im Falle von Schnee und Eis tragen aber auch die Fußgänger Verantwortung, besonders vorsichtig zu gehen. Sollte ein Unfall zum Beispiel beim Laufen auf einem glatten Gehsteig passieren, so trifft den Läufer ein Mitverschulden.

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